Hartz IV – Antrag auf Mehrbedarf für FFP-2 Masken

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat am 11.02.2021 ein rechtskräftiges Urteil zum Thema getroffen. Demnach besteht für Empfänger:innen von Hartz IV ein Mehrbedarf zur Anschaffung von 20 FFP2-Masken pro Woche (Einzelhaushalt). Diese müssen entweder vom Jobcenter zur Verfügung gestellt werden oder der Geldwert in Höhe von 129,00 € pro Monat (Einzelhaushalt) ausgezahlt werden. Bei Mehrpersonenhaushalten müssten entsprechend mehr Masken, bzw Geld bewilligt werden.

Die FAU Magdeburg hat den Antrag mittlerweile überarbeitet (den aktuellen Antrag findet ihr HIER¹) und auch schon ein Musterschreiben für den Widerspruch gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter entworfen (das findet ihr HIER²). 

Hinweis: Unser Antrag richtet sich an ALG2-Empfänger:innen (§21 Abs. 6 SGB II) Sozialgeldempfänger:innen und Aufstocker:in (SGB II)und Sozialhilfe-Empfänger:innen (§27a Abs.4 SGB XII). Leute mit geringem Einkommen können diesen jedoch auch beim zuständigen Sozialamt stellen (§31 Abs.2 SGB XII).

Auf der Seite juris.de wird das Urteil verständlich dargestellt.

Wir schlagen euch vor diesen Musterantrag schnellstmöglich bei eurem zuständigen Jobcenter ein zu reichen:

15.02.2021, Düsseldorf

Antrag auf 20 FFP2-Masken pro Woche oder wahlweise die Geldleistung in Höhe von 129€ im Monat

BG-Nummer: ________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage für mich die Ausgabe von 20 FFP2-Masken pro Woche oder die Geldleistung in Höhe von 129€ pro Monat

Der Anspruch hat seine Grundlage in § 21 Abs. 6 SGB II.

Die FFP2-Masken werden laufend benötigt werden, wo deren Tragen Pflicht ist. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind im laufend benötigte Bedarfe ein Härtefallmehrbedarf i.S.d. §21 Abs. 6 SGB II zu BSG v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

Der Bedarf für die genannten FFP2-Masken ist unabweisbar.
Die Anzahl bzw. der Geldwert ergibt sich aus dem rechtskräftigem Urteil des SG Karlsruhe vom 11.02.2021
(Az. S 12 AS 213/21 ER – SG Karlsruhe vom 11.02.2021).

Der Bedarf ist laufend, da die Pflicht seit dem 25.01.2021 besteht und ein Ende der verschärften Maskenpflicht nicht absehbar ist.

Ich bitte um zeitnahe Bearbeitung und vermerke mir dafür den 27.2.2021

Sollte bis zum genannten Datum der Anspruch nicht realisiert werden, bin ich leider gezwungen diesen auf dem Weg des einstweiligen Rechtschutzverfahrens geltend zu machen.

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Ort                                 Datum                               Unterschrift

Sollten in eurer BG mehre Personen leben, dann stellt bitte den Antrag für jede Person einzeln!

Zu guter letzt:
Natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr. Für Unterstützung wendet euch an die „Unabhängigen Arbeitslosen“ (Bitte eine Mail an faud-kontakt@fau,org)

hier geht es zum Wortlaut des Urteils ->

[ssba]