Satzung der FAU-Regionalföderation West

Stand: 02.04.2022

 

I Rechtliche Stellung, Sitz, Struktur

a) Die Regionalföderation West ist ein regionaler Zusammenschluss der Freien Arbeiter*innen Union (FAU) mit Schwerpunkt NRW.

b) Mitglieder der Regionalföderation sind alle hier ansässigen FAU-Lokalföderationen (LF) sowie Syndikate an Orten, an denen keine Lokalföderation existiert (siehe Anhang I). Bestimmungen für Lokalföderationen sind sinngemäß anzuwenden auf Syndikate an Orten, an denen keine Lokalföderation besteht.

c) Die Regionalföderation West ist eine Untergliederung der Gewerkschaftsföderation der Freien Arbeiter*innen Union. Sie handelt im Rahmen der im Abschnitt II der Statuten der FAU genannten Zuständigkeiten autonom.

d) Sitz der Regionalföderation ist der jeweilige Sitz der Regionalkoordination.

 

II. Aufgaben der Regionalföderation

  • die Aufnahme und der Ausschluss von Lokalföderationen
  • die Koordinierung von Aktivitäten in der Region
  • die Pflege regionaler Kontakte
  • die gegenseitige Unterstützung, z. B. bei Arbeitskämpfen

 

III. Regionaltreffen

a) Zwischen zwei Kongressen der FAU sollen mindestens zwei Regionaltreffen stattfinden.

b) Das Regionaltreffen ist ein Delegiertentreffen der LF der Region West. Die Teilnahme steht allen Mitgliedern ihrer Syndikate offen.

c) Das Regionaltreffen ist beschlussfähig, wenn es seitens der Regionalkoordination mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin per E-Mail an den Verteiler der Regionalföderation angekündigt und vier Wochen vor diesem Termin auf demselben Weg eine Tagesordnung mit allen abzustimmenden Anträgen verschickt wurde.

d) Das Regionaltreffen

  • entscheidet über Anträge
  • wählt und entlastet die Regionalkoordination und beschließt über deren Arbeitsrichtlinien
  • führt eine jährliche Kassenprüfung durch
  • beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Lokalföderationen
  • plant und beschließt gemeinsame Aktivitäten der FAU in der Region

IV. Regionalkoordination

a) Die Regionalkoordination besteht aus mindestens je zwei Personen für das Sekretariat Organisation und für das Sekretariat Kasse.

b) Jedes Jahr werden von einem Regionaltreffen je ein*e neue*r Sekretär*in für das Sekretariat Organisation und das Sekretariat Kasse für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die im Vorjahr gewählten Sekretär*innen bleiben als Stellvertreter*innen im Amt und unterstützen die neugewählten Sekretär*innen. Nach Ablauf des Mandats ist eine Wiederwahl in den nächsten vier Jahren nicht möglich. Die Regionalkoordination kann auf Antrag einer LF von einem Regionaltreffen jederzeit abberufen werden.

c) Die Aufgaben der Regionalkoordination sind gemäß der vom Regionaltreffen beschlossenen Arbeitsrichtlinien auszuführen und umfassen

  • die Verwaltung der regionalen Kasse und das Kassieren des regionalen Mitgliedsbeitrags
  • die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen aus der Regionalkasse (wie in den Finanzrichtlinien aufgeführt)
  • die Einladung zu Regionaltreffen
  • die Organisation von Regionaltreffen in Zusammenarbeit mit der ausrichtenden Lokalföderation
  • die Unterstützung der Arbeit der Geschäftskommission
  • die Mitwirkung an Schlichtungsverfahren gemäß Abschnitt VI.3 der Statuten der FAU
  • der Erstkontakt zu Interessierten aus der Region, die sich an die FAU wenden, insoweit dies nicht die Syndikate vor Ort übernehmen

  • die Koordination regionaler Aktivitäten der FAU, insbesondere Bildungs- und Schulungsangebote
  • die Archivierung der Satzung samt Anhängen sowie aller Beschlüsse und Protokolle der Regionaltreffen der Region West

 

V. Anträge, Wahlen und Abstimmungen

a) Entscheidungen über Angelegenheiten der Region finden auf dem Regionaltreffen statt. Ausnahmen können die Finanzrichtlinien vorsehen.

b) Antrags- und entscheidungsberechtigt sind alle Lokalföderationen, insoweit sie ihre Mitgliedsbeiträge sowohl an die Gesamtorganisation als auch die Regionalföderation gemäß der Fristenregelung in Abschnitt V.2 der Statuten der FAU gezahlt haben. Ausnahmen können die Finanzrichtlinien vorsehen.

c) Anträge müssen als solche gekennzeichnet zwei Tage vor dem Versand der Tagesordnung bei der Regionalkoordination eingereicht werden. Die Regionalkoordination hat sie mit der Tagesordnung zu versenden.

d) Die Regionalföderation strebt bei allen Entscheidungen einen Konsens an, außer eine LF verlangt nach folgendem Verfahren abzustimmen: Anträge sind angenommen, wenn mindestens 75% der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Abstimmungen finden nach dem Stimmschlüssel statt.

Abgestimmt wird nach Lokalföderationen, deren Stimmengewicht sich wie folgt errechnet: (hier ein redaktioneller Fehler, der schon in der Urfassung von 2009 enthalten ist, [faums6])

Zur Berechnung des Stimmgewichts größerer Gruppen wird eine Formel benutzt, die in der „Geschäftsordnung Kongress“ beschrieben ist.

e) Die Teilnahme an Regionaltreffen wird erwartet. Ist dies nicht möglich, können LF ihre Voten per E-Mail an die Regionalkoordination bis zu drei Tagen vor dem Regionaltreffen oder persönlich durch einen anderen Delegierten abgeben.

 

VI. Regionalkasse

a) Jedes Syndikat der Region erhebt einen Mitgliedsbeitrag und führt pro Mitglied eine festgelegte Summe über die Lokalföderation an die Regionalkoordination ab. Die Höhe und Verwendung der Beiträge an die Regionalkoordination wird durch Beschluss des Regionaltreffens festgelegt. Die Höhe und die Verwendung des monatlichen Beitrags wird durch einfachen Beschluss des Regionaltreffens für jedes Mitglied pro Person festgelegt und in den Handhabungsrichtlinien für Finanzen der Regionalkoordination West festgeschrieben.

b) Mitglieder, die sich in Haft befinden, sind von der Beitragszahlung befreit.

c) Weiteres regelt die Finanzrichtlinie.

 

VII. Kommunikationsinfrastruktur

a) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen die LF und Organe der Regionalföderation West im Bereich der sicheren elektronischen Vernetzung eine gegnerfreie Kommunikationsinfrastruktur („FAU-Vernetzung“). Insbesondere soll gewährleistet sein, dass die Verfügung über die Betriebsmittel („Server“) nicht von Profitinteressen abhängt. Ebenso die sichere Kommunikation mit den anderen Gliederungen der FAU.

b) Jedes Mitglied der Gliederungen der Regionalföderation West hat Anspruch auf Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur.

c) Die Finanzierung der Kommunikationsinfrastruktur erfolgt über die Mitgliedsbeiträge und wird in den entsprechenden Finanzierungsrichtlinien der Regionalföderation West bzw. der FAU geregelt.

d) Als Betreiber einer solchen Kommunikationsinfrastruktur kommen in Frage:

  • die Regionalföderation West selbst
  • Gliederungen und Organe der FAU
  • Kollektivbetriebe
  • selbstverwaltete Non-Profit-Organisationen

e) Zur Verwaltung und ggf. zum Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur beschließt das Regionaltreffen Vernetzungsrichtlinien und mandatiert Regionaladministrator*innen. Diese sind kollektiv der Region rechenschaftspflichtig und arbeiten mit den anderen Administrator*innen der FAU zusammen.

[ssba]