Satzung

der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf

(Vereinigung aller Berufe)

Mitglied der Regionalföderation West der FAU

Inhalt

§ 1 Grundlagen
§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organisatorischer Aufbau
§ 5 Vollversammlung und Entscheidungsfindung
§ 6 Finanzierung
§ 7 Solidaritätsleistungen
§ 8 Ausgründungen
§ 9 Publikationen
§ 10 Schlussbestimmungen

Herausgegeben von:

Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf (Vereinigung aller Berufe) [FAUD]
FAUD-Lokal „V6“, Volmerswerther Straße 6, 40221 Düsseldorf
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§ 1 Grundlagen

  1. Die Gewerkschaft trägt den Namen FAU Düsseldorf (Vereinigung aller Berufe). Die Kurzform des Namen ist FAUD.
  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist mit anderen unabhängigen Syndikaten (Gewerkschaften) in der Freien Arbeiter und Arbeiterinnen Union (FAU) zusammengeschlossen.
  1. Die ortsübergreifende Zusammenarbeit in der FAUD gestaltet sich auf Grundlage der Statuten der FAU im Geiste der Solidarität und gegenseitigen Hilfe. Die Satzung der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf regelt alle Angelegenheiten, die in die Autonomie der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen.
  1. Organisationsgebiet und Zuständigkeitsbereiche
    1. Das Organisationsgebiet der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf erstreckt sich auf das Stadtgebiet Düsseldorf. Es erstreckt sich auch auf andere Kommunen, sobald sich auswärtige Arbeiter*nnen in der FAUD organisieren wollen, und solange eigenständige FAU-Strukturen dort nicht bestehen.
    2. Die Zuständigkeitsbereiche der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf Mitglieder hat und soweit für diese keine branchenspezifischen Syndikate bestehen. Die branchen-spezifischen Syndikate sind als Anhang abschließend aufgeführt. Als tarifpolitische Akteurin wird die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf nach den in Anhang „Tarifpolitik“ definierten tarifpolitischen Grundsätzen aktiv.
    3. Das Allgemeines Syndikat Düsseldorfer erhebt ausdrücklich keinen Interessenvertretungsanspruch für Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen es über keine Mitglieder verfügt.
  1. Sitz der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Zweck der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG sowie der kulturellen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Hierzu zählt auch der Abschluss von Tarifverträgen.
  1. Weiterer Zweck der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist, die Bildung und Kompetenzen seiner Mitglieder zu vertiefen und zu erweitern.
  1. Über die eigene Mitgliedschaft hinaus bemüht sich die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf, das Bewusstsein der Lohnabhängigen über die gemeinsame Lage und die gemeinsamen Interessen und den Geist der Solidarität, des Zusammenhalts und der gegenseitigen Hilfe unter ihnen zu fördern. In diesem Sinne strebt die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf eine solidarische Zusammenarbeit über Organisations-, Branchen- und Ländergrenzen hinweg unter allen Lohnabhängigen an.
  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab.
  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgebern, ihren Organisationen und allen staatlichen Institutionen.
  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf strebt eine libertäre, klassenlose Gesellschaft an, in der alle Menschen gemäß ihren Bedürfnissen leben und ihre Fähigkeiten frei entfalten können. Ziel der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorfist es, die Grundlagen dafür in der Wirtschaftsregion Düsseldorf zu schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Wer kann Mitglied werden?
    1. Mitglied der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf kann werden, wer direkt oder indirekt lohnabhängig ist (Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r, Auszubildende/r, Rentner/in, Erwerbslose/r) oder selbständig arbeitet und seinen Arbeits- oder Lebensmittelpunkt im Organisationsgebiet des Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf hat.
    2. Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft von sogenannten Arbeitgebern und leitenden Angestellten und von Personen, deren berufliche Tätigkeiten im Widerspruch zu den in § 2 genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.
    3. Ausgeschlossen ist eine Mitgliedschaft ebenso für Personen, deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in § 2 genannten gewerkschaftlichen Zwecken und Zielen stehen.
    4. Personen, die von einem anderen der FAU angehörenden Syndikat ausgeschlossen wurden, können nur Mitglied der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf werden, wenn das Syndikat, das den Ausschluss vollzogen hat, keine Bedenken gegen eine Aufnahme vorbringt.
    5. Personen, die bereits Mitglied eines FAU-Syndikats sind, können dem Allgemeinen Syndikat Düsseldorf nur durch Übertritt beitreten. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem weiteren der FAU angeschlossenem Syndikat ist nicht möglich.
  1. Aufnahmeverfahren
    1. Die Aufnahme kann beantragt werden:
    • mündlich in einer beschlussfähigen Vollversammlung (VV);
    • per Antragsformular an das Sekretariat, das eine vorläufige Mitgliedschaft ausstellen kann, die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung;
    • durch eine/n Delegierte/n auf der Vollversammlung im Falle eines Beitritts einer Betriebsgruppe oder eines sonstigen Kollektivs.
    1. Mitglieder anderer der FAU angeschlossenen Syndikate, die aufgrund eines Orts- oder Branchenwechsels in die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf übertreten möchten, müssen keinen Aufnahmeantrag stellen, sondern vollziehen ihren Beitritt durch Beitragszahlung.
    2. Die Regelungen unter § 3.2.b. gelten Sinngemäß auch für Mitglieder von Schwestersyndikaten und Internationalen Föderationen die durch die FAUD als solche anerkannt sind. Eine Liste dieser Syndikate und Internationalen Föderationen ist der Satzung als Anhang beigefügt.
    3. Nach der Aufnahme per Akklamation durch die Vollversammlung, auf der der Antrag gestellt wurde, bzw. die dem schriftlichen Antrag folgt, beginnt die volle Mitgliedschaft mit der ersten Beitragszahlung.
    4. Das Neumitglied erhält einen Mitgliedsausweis, in dem es seine Beitragszahlungen als Nachweis seiner Mitgliedschaft vom/von der Kassierer/in quittieren lassen muss. Der Mitgliedsausweis selbst bleibt Eigentum des Allgemeinen Syndikats Düsseldorf.
    5. Das Neumitglied erhält ferner eine gültige Satzung des Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf samt Anhängen ausgehändigt.
  1. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen
    1. Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, durch die Teilnahme an den Vollversammlungen und sonstigen Treffen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf die Gewerkschaft mit Leben zu erfüllen und Einfluss auf die Entscheidungen der Organisation zu nehmen.
    2. Ebenso ist das Mitglied gefordert, den Beschlüssen nicht zuwider zu handeln und Aufgaben und Funktionen in der Organisation zu übernehmen.
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Schaden von der Organisation abzuwenden.
    4. Jedes Mitglied kann im gegebenen Falle und nach Entscheidung in der Vollversammlung bauen auf:
    • Streikunterstützung (§ 7.4.)
    • Gemaßregeltenunterstützung (§ 7.3.)
    • Rechtsschutz (§ 7.2.)
    • Tatkräftige Solidarität (§ 7.1.)
  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet nach sechsmonatigem Zahlungsrückstand der Beiträge, durch Übertritt in ein anderes der FAU angeschlossenes Syndikat, Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    2. Der Austritt ist jederzeit möglich und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
    3. Bei Zahlungsrückstand der Beiträge erlischt der Mitgliedsstatus stufenweise. Mit vollendetem dritten Monat Zahlungsrückstand erlöschen die Ansprüche des Mitglieds (ruhende Mitgliedschaft). Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand gilt die Mitgliedschaft als beendet. Eine Stundung kann jederzeit schriftlich vereinbart werden.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf wesentlich schädigen oder seinen Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt zuwiderlaufen oder wenn die in § 3.1. genannten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
    5. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf oder eine andere Gliederung der FAUD stellen. Über einen Ausschluss entscheidet die Vollversammlung; in dringenden Fällen das Sekretariat, dieser Ausschluss ist der Vollversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
    6. Das ausgeschlossene Mitglied kann eine Schlichtungsstelle nach §5.5. anrufen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung.
    7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds auf Vermögenswerte (Geld und Gut) der Organisation.

§ 4 Organisatorischer Aufbau

  1. Vollversammlung
    1. Die Vollversammlung (VV) der Mitglieder ist das beschlussfassende Organ der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf.
    2. Die Vollversammlung entscheidet über alle Belange des Allgemeinen Syndikats Düsseldorf, insbesondere über die Aktivitäten und Maßnahmen, mit denen die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf an die Öffentlichkeit tritt und/oder in denen Gelder der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf Verwendung finden sollen.
    3. Einzelne Mitglieder können an die Vollversammlung Anträge stellen und Anliegen vorbringen, sofern diese von Interesse für die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf sind oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern und nicht eine andere Gliederung der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf zuständig ist (siehe § 5).
    4. Funktionsträger*innen und Gliederungen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf müssen der Vollversammlung über ihre Tätigkeit berichten und sind im Falle eines Mandates ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
    5. Die Vollversammlung ist berechtigt, außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen.
  1. Sekretariat
    1. In der Zeit zwischen den Vollversammlungen ist das Sekretariat verantwortlich, die organisatorischen Interessen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf wahrzunehmen und sie offiziell nach außen zu vertreten. Es hat weiterhin die Vollversammlungen vorzubereiten und etwaige außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen.
    2. Das Sekretariat besteht mindestens aus dem/der Allgemeine/n Sekretär/in und dem/der Sekretär/in Kasse (Kassierer/in). Eine Vollversammlung kann das Sekretariat um weitere Sekretärsstellen mit spezifischem Aufgabenbereich erweitern. Zusammensetzung des Sekretariats und die einzelnen Aufgabenbereiche und Mandate werden in der Geschäftsordnung (GO) der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf festgelegt.
    3. Das Sekretariat arbeitet mit individuellen Zuständigkeiten, aber in kollektiver Verantwortung, d.h. alle strittigen Fragen sind gemeinsam zu beraten. Im Falle eines Ausfalls eines/einer Sekretär/in muss das restliche Sekretariat dessen/deren Zuständigkeitsbereich mit abdecken.
    4. Sekretär/innen können einzelne Aufgaben an andere Mitglieder der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf delegieren, bleiben aber verantwortlich.
    5. Das Sekretariat ist verpflichtet, regelmäßig Sekretariatstreffen abzuhalten, an denen alle Mitglieder der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf als beratende Beobachter/innen teilnehmen können.
    6. Sekretär/in kann jedes Mitglied werden, das mindestens ein Jahr dem Allgemeinen Syndikat Düsseldorf angehört und für das nicht ein laufendes Schlichtungsverfahren anhängig ist. Eine Ausnahme dieser Regelung ist möglich, sofern sie von der Vollversammlung mit einer 75 %-Mehrheit beschlossen wird.
  1. Sektionen
    1. Sektionen sind Untergliederungen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf, die sich auf Grundlage einer spezifischen Branchen-, Arbeits- oder Lebenssituation bilden können. Sie müssen aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen und von allen jeweils betroffenen Mitgliedern mitgetragen werden.
    2. Sektionen können für ihren Bereich autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen. Im Falle eines Arbeitskampfes tritt das Verfahren in § 5 in Kraft.
    3. Die Bildung einer Sektion muss auf einer Vollversammlung bestätigt werden. Die Sektion muss der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf mindestens einmal pro Halbjahr über ihre Tätigkeiten berichten und für das Syndikat eine/n Ansprechpartner/in benennen.
    4. Eine Vollversammlung hat jederzeit die Möglichkeit, eine Sektion aufzulösen.
  1. Betriebsgruppen
    1. Betriebsgruppen sind Untergliederungen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf auf betrieblicher Ebene. Sie können sich bilden, sobald 3 Mitglieder der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf in einem Betrieb arbeiten.
    2. Betriebsgruppen können in den Belangen ihres Betriebes autonom handeln, sofern sie keine übergeordneten Beschlüsse verletzen. Im Falle eines Arbeitskampfes tritt das Verfahren in § 5 in Kraft.
    3. Die Bildung einer Betriebsgruppe muss auf einer Vollversammlung bestätigt werden. Die Betriebsgruppe muss der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf mindestens einmal pro Halbjahr über ihre Tätigkeiten berichten und für das Syndikat eine/n Ansprechpartner/in benennen.
  1. Arbeitsgruppen
    1. Arbeitsgruppen sind Untergliederungen der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf, die zu thematischen Bereichen gebildet werden können. Sie können dem Austausch, der Positionierung oder der Erledigung bestimmter Aufgaben dienen.
    2. Arbeitsgruppen handeln in enger Anbindung an das Syndikat und können nur im Rahmen ihres Mandates aktiv werden. Dieses Mandat kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt sein; es kann persönlich, d.h. an bestimmte Mitglieder gebunden sein, oder strukturell, d.h. für alle interessierten Mitglieder offen, sein. Bei Arbeitsgruppen mit strukturellem Mandat müssen regelmäßige Treffen stattfinden, zu denen alle Mitglieder der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf eingeladen werden.
    3. Jede Arbeitsgruppe muss der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf regelmäßig über seine Tätigkeiten berichten und für das Syndikat eine/n Ansprechpartner/in benennen.
    4. Die Mitarbeit von Nicht-Mitgliedern in einer Arbeitsgruppe ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss von einer Vollversammlung genehmigt werden.
    5. Über Bildung und Auflösung einer Arbeitsgruppe muss eine Vollversammlung beschließen.
  1. Funktionsträger*innen
    1. Sekretär*innen sind ausführende Organe der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf. Die Funktionsträger*innen, die diese Aufgaben versehen, werden von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählt, können aber jederzeit abgewählt werden.
    2. Des Weiteren können durch die Vollversammlung jederzeit Mitglieder für bestimmte Aufgaben delegiert werden. Auch sie sind als ausführende Organe mandatiert.
    3. Funktionsträger*innen verfügen über ein imperatives Mandat und sind der Vollversammlung jeweils individuell rechenschaftspflichtig.
    4. Die Entlastung der Funktionsträger*innen erfolgt nach abschließendem Bericht in der Vollversammlung per Akklamation.
    5. Funktionsträger*innen haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch. Die Haftung der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen des Allgemeinen Syndikats Düsseldorf.
  1. Gewerkschaftskontakte
    1. Einzelne Mitglieder können als Gewerkschaftskontakte in Betrieben, in denen es keine Betriebsgruppen gibt, oder in Kommunen außerhalb Düsseldorfs, in denen es keine FAU-Strukturen gibt, fungieren. Ihre Funktion liegt darin, Ansprechpartner*in für interessierte Kolleg*inn/en zu sein und Material und Positionen der FAU in ihrem Umkreis zu verbreiten.
    2. Gewerkschaftskontakte müssen durch eine Vollversammlung bestätigt werden. Sie sind nicht berechtigt, eigenständig im Namen der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf zu handeln oder Positionen in der Öffentlichkeit zu beziehen.
  1. Elektronische Vernetzung
    1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Zugang zur internen elektronischen Vernetzung der FAU.
    2. Die interne elektronische Kommunikationsstruktur der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf dient einzig zur Information und Koordinierung der gewerkschaftlichen Aktivitäten. Diskussionen und Entscheidungen dürfen hier nicht geführt bzw. getroffen werden, sofern eine Vollversammlung nicht das Gegenteil beschließt.
    3. Näheres regelt die GO.
  1. Geschäftsordnung (GO)
    1. In der GO werden konkrete Verfahren und Regelungen zur Umsetzung der in der Satzung festgelegten Strukturen, Ziele und Prinzipien näher bestimmt. Für eine Änderung der GO reicht die einfache Mehrheit.
    2. Der aktuelle Stand der GO ist allen Mitgliedern jederzeit zugänglich zu machen.
  1. FAU-Föderationen
    1. Nach Möglichkeit beteiligt sich die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf an den satzungsgemäßen Treffen der Föderationen, in denen sie organisiert ist.
    2. Die Mitglieder der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf sind gehalten, Aktivitäten dieser Föderationen in der FAU zu unterstützen.
    3. §4.10.a. und b. Gelten Sinngemäß für alle Aktivitäten der von der FAUD anerkannten Schwestersyndikaten und Internationalen Föderationen. Eine Liste dieser Syndikate und Föderationen ist der Satzung als Anhang beigefügt.

§ 5 Vollversammlung und Entscheidungsfindung

  1. Die Vollversammlung (VV) ist bei gültiger Einladung (mindestens drei Tage im Voraus) beschlussfähig.
  2. Die VV soll regelmäßig stattfinden. Über den Turnus der VV entscheidet die Versammlung selbst durch einfachen Beschluss. Näheres zu Einladung, Ablauf und Struktur der Vollversammlung regelt die GO.
  1. Antragstellung
    1. Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
    2. Anträge sollen spätestens eine Woche vor der VV dem Sekretariat vorliegen, präzise formuliert sein und alle relevanten Informationen enthalten. Sie werden vom Sekretariat in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
    3. Anträge, die nicht fristgerecht vorgelegt wurden, werden nur in dringlichen Ausnahmefällen auf der VV behandelt. Damit solche Anträge behandelt werden können, muss die VV diese mit mindestens einer 2/3-Mehrheit als dringlich einstufen.
    4. Anträge, die die Satzung und ihre Anhänge berühren, auf die Abwahl von Funktionsträgern oder auf den Ausschluss von Mitgliedern abzielen, sind auf mindestens zwei Vollversammlungen zu behandeln.
    5. Anträge auf Auflösung der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf müssen 14 Tage vor der VV, die darüber zu beschließen hat, vorliegen.
  1. Entscheidungsfindung
    1. Angestrebt wird ein Konsens.
    2. Wird kein Konsens erreicht werden Entscheidungen in der VV mit einfacher Mehrheit getroffen.
    3. Beschlüsse, die die Satzung betreffen, sind mit 75 %-Mehrheit zu fassen.
    4. Die Entscheidung über die Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen obliegt der betroffenen Sektion oder Betriebsgruppe, muss aber durch eine VV bestätigt werden.
    5. Erfordern die Umstände die sofortige Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen, ist umgehend eine außerordentliche VV einzuberufen. Näheres regelt die Arbeitskampfrichtlinie der FAUD.
    6. Über die Fortführung oder Beendigung des Arbeitskampfes entscheiden die kämpfenden Mitglieder in der Betriebsgruppe.
  1. Schlichtungsstelle
    1. Werden Beschlüsse angefochten, ist zu diesem Zweck unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Schlichtungsstelle anzurufen.
    2. Die Entscheidungen des Sekretariats bzw. der Kasse betreffend fungiert die VV der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf als Schlichtungsstelle. Näheres regelt die GO.
    3. Entscheidungen der VV betreffend fungiert die Regionalkommission der Regionalföderation West als Schlichtungsstelle.
    4. Die Schlichtung ist so schnell wie möglich, unter Anhörung aller beteiligten Parteien, zu vollziehen.
    5. Die angefochtenen Beschlüsse gelten bis zur endgültigen Entscheidung kommissarisch.

§ 6 Finanzierung

  1. Die Finanzierung der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder. Die Kasse wird verwaltet durch eine/n gewählte/n Funktionsträger*in.
  1. Höhe der Mitgliedsbeiträge
    1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttolohns. Der Mindestbeitrag beträgt 10,00 Euro pro Monat.
    2. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.
    3. Bei ökonomischen Notlagen kann eine Beitragssenkung oder -freistellung beantragt werden.
    4. Mitglieder in Haft sind von der Beitragszahlung befreit.
  1. Verwendung
    1. Ein Teil der Mitgliedsbeiträge ist von der Kasse an die Regionalföderation West weiterzuleiten. Die Höhe dieses Anteils wird auf den entsprechenden Delegiertentreffen (Regionaltreffen bzw. Kongress) festgelegt.
    2. Der Rest der Mitgliedsbeiträge verbleibt im Vermögen des Allgemeinen Syndikats Düsseldorf. Durch Beschluss der Vollversammlung ist festzulegen, wie und zu welchen Teilen die Mittel verwendet werden.
  1. Bericht und Prüfung
    1. Der/Die Kassensekretär*in legt der Vollversammlung Quartalsweise einen schriftlichen Kassenbericht vor.
    2. Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich von einem eigens zu bildenden Mitglieder-Ausschuss (mindestens 2 Personen) geprüft. Auf Beschluss der Vollversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

§ 7 Solidaritätsleistungen

  1. Tatkräftige Solidarität

Die Stärke und Durchsetzungskraft der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf in ihrem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement seiner Mitglieder. Spätestens wenn die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt (§ 5.4.), ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt.

  1. Rechtsschutz
    1. In juristischen Streitfällen, die aus dem Arbeitsverhältnis und der gewerkschaftlichen Aktivität entstehen, gewährt die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf dem einzelnen Mitglied Rechtsschutz. Die Art und Weise der Unterstützung wird durch das Sekretariat bzw. die Vollversammlung festgelegt.
    2. Gehen die inhaltlichen und finanziellen Anforderungen über die Kräfte der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf hinaus, wendet sich das Sekretariat an die Regionalkommission West.
  1. Gemaßregeltenunterstützung

Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen des sogenannten Arbeitgebers werden, tritt der Rechtsschutz ebenso in Kraft.

  1. Streikunterstützung
    1. Die finanzielle Unterstützung der in Arbeitskämpfen befindlichen Mitglieder erfolgt in erster Linie auf Grundlage der gegenseitigen Hilfe und Solidarität der Mitglieder untereinander. In diesem Rahmen kann eine Streikkasse nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung angelegt werden.
    2. Bevor ein Arbeitskampf der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf wegen fehlender finanzieller Mittel abgebrochen werden muss, ruft das Sekretariat zunächst die Regionalföderation West zur Solidarität auf.
    3. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf als ganzes sowie die Mitglieder der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf sind ihrerseits nach Solidaritätsaufrufen von der FAU angeschlossenen Syndikaten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten praktische und finanzielle Solidarität zu leisten. Zu diesem Zweck kann ein Solidaritätsfond nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung angelegt werden, damit Gelder für die gegenseitige Hilfe sofort zur Verfügung stehen.
    4. Gleiches gilt auch für Schwesterorganisationen im Ausland.

§ 8 Ausgründungen

  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf fördert den Aufbau weiterer Syndikate in Düsseldorf und in angrenzenden Kommunen.
  1. Im Falle einer Gründung eines Allgemeinen Syndikats in einer angrenzenden Kommune tritt das in den Statuten der FAU festgelegte Verfahren in Kraft.
  1. Im Falle einer Ausgründung eines spezifischen Branchensyndikats muss dies im Einvernehmen mit dem Allgemeinen Syndikat Düsseldorf geschehen.
  1. Kriterien für die Ausgründung eines spezifischen Branchensyndikats sind:
  • eine Mindestmitgliederzahl von 6;
  • ein überbetrieblicher Charakter der Mitgliedschaft;
  • die Vorlage eines Konzeptes, das erklärt, wie die praktische Arbeit des Syndikats aussehen und der Bezug zur Branche gewährleistet werden soll;
  • die Arbeitsfähigkeit der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf muss weiterhin gewährleistet sein.
  1. Sobald ein oder mehrere Branchensyndikate im Organisationsgebiet der Freien Arbeiter*innen Union Düsseldorf entstehen, bilden sie gemeinsam mit dem Allgemeinen Syndikat Düsseldorf die Lokalföderation Düsseldorf der FAU. (Siehe Satzung der Lokalföderation Düsseldorf der FAU.)
  1. Sollte ein Branchensyndikat, das aus dem Allgemeinen Syndikat Düsseldorf hervorgegangen ist, dauerhaft die in § 8.4. genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so ist es wieder in die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf einzugliedern.

§ 9 Publikationen und Medien

  1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf unterstützt nach Kräften das Erscheinen der Zeitung der FAU „Direkte Aktion“ und die laufende Aktualisierung der FAU-Website www.fau.org.
  2. Über eigene Publikationen der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf entscheidet die Vollversammlung.
  3. Eine Übersicht über alle von der FAUD genutzten Medien befindet sich im Anhang zur Satzung.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde am 18. August 2015 auf Beschluss einer regulären Vollversammlung der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf geändert und tritt unverzüglich in Kraft.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Satzungsänderungen sind gemäß Abschnitt § 5.4. möglich. Soweit sie in der Autonomie des Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf liegen, können auch die Anhänge gemäß Abschnitt § 5.4. geändert werden.
  4. Auflösung
    1. Die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf löst sich auf, wenn es nicht mehr die in den Statuten der FAU festgelegten Kriterien eines Syndikats erfüllt.
    2. Darüber hinaus kann die Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf seine Auflösung nach dem in § 5 festgelegten Verfahren beschließen.
    3. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Freie Arbeiter*innen Union Düsseldorf an die übergeordnete Föderation der FAU.
  5. Anhänge
  • Geschäftsordnung der FAUD
  • Tarifpolitische Richtlinien der FAUD
  • Streik- und Arbeitskampfrichtlinie der FAUD
  • Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien der FAUD
  • Liste von der FAUD anerkannter Schwestersyndikate und Internationalen Föderationen
  • Liste der Medien / Publikationen der FAUD
  • Anhang: Satzung der Lokalföderation Düsseldorf der FAU
  • Anhang: Satzung der Regionalföderation West der FAU
  • Anhang: Statuten, Finanzrichtlinien und Arbeitskampfrichtlinien der FAU
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