Rechtslage Streik

Diese Hinweise sind nicht gleichzusetzen mit einer Rechtsberatung. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammen gestellt, jedoch ohne Gewähr.

Generelles zu Streiks in Deutschland
Die deutsche Rechtsprechung hat eine sehr enge Definition von Streik. Diese bezieht sich nur auf die Arbeitsniederlegungen von abhängig beschäftigt (also nicht als „selbstständig“) verstandenen Arbeitskräften. Nicht per Gesetz, sondern per Gerichtsentscheidung sind in Deutschland Streiks, die a) nicht von Gewerkschaften ausgerufen werden, b) über die Ausgestaltung konkreter Arbeitsbedingungen hinaus gehen (tariflich regelbare Ziele) oder sich c) mit anderen Betrieben solidarisieren, ohne dass es eigene Tarifverhandlungen gäbe, von massiven Schadensersatzforderungen und die betreffenden Beschäftigten ggf. von Kündigungen bedroht. Darüber hinaus wird von den Gerichten eine große Palette an Regeln und Kriterien für das straffreie Streiken angesetzt.

Streiks außerhalb dieses eng gesteckten Arbeitskampfes, wenn z. B. Schüler_innen und Studierende ihre Ausbildung als zukünftige Arbeitskraft verweigern (also quasi eine Bestreikung der Reproduktion gesellschaftlicher Arbeitskraft), werden rechtlich nicht als Streik begriffen. Die rechtliche Situation ist hier unklar oder nur aus anderen Rechtsaspekten ableitbar.

Obwohl politische Streiks in Deutschland viel zum Guten bewegt haben, 1920 gar ein faschistischer Putsch nur durch einen unbefristeten Generalstreik aufgehalten wurde, hat Deutschland damit eine der restriktivsten, d. h. einengensten Streikrechtsprechungen in Europa. In anderen Ländern wird das individuelle (auch politische) Streikrecht als individuelles Menschenrecht gehandhabt, schließlich geht es um die (wenigstens temporäre) Selbstbestimmung über unsere Zeit und Schaffenskraft. In Deutschland wird in der Rechtsbetrachtung dagegen die rechtliche Absicherung der Profite für Unternehmen per Richterspruch wie ein Menschenrecht behandelt, welches nur in schwerwiegenden Fällen, zeitlich möglichst befristet und möglichst geringfügig eingeschränkt werden soll.

Dieser Umgang mit Streiks in Deutschland wurde in der Vergangenheit mehrfach abgemahnt, u. a. von der bedeutenden International Labour Organisation (ILO). Viele Kritiker_innen sehen sie auch im Widerspruch zu europäischen Gesetzen, Verträgen und Rechtsprechung. Gleichzeitig argumentiert auch die deutsche Rechtsprechung mit der „herrschenden Meinung“ – letztlich ein Chiffre für die gelebte Streikpraxis. Jeder Versuch der politischen Streikpraxis (für die sich auch in Deutschland eine Reihe von Organisationen, Gewerkschaften und Arbeitsrechtler_innen aussprechen) bietet also eine realistische Chance, das rechtliche Risiko zu verringern und die Akzeptanz von Streikrecht als Menschenrecht zu verbessern.

Da politische Streiks vielfach ein positiver Motor gesellschaftlicher Veränderung und ein wirksames Mittel gegen prekarisierende Gesetzgebungen wie die Agenda 2010 sein können, lohnt sich dieser Kampf für jede_n ganz persönlich.

Schüler_innen
Für Schüler_innen gibt es weder das Recht auf Streik noch ein Verbot. Generell habt ihr das Recht zur freien Meinungsäußerung und zur Demonstration. Gleichzeitig gilt bis Ende des 9. Schuljahres die sogenannte Vollzeitschulpflicht. Ihr müsst also eigentlich in der Schule sein, wobei dies gegen eure Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (auch spontan) und Meinungsäußerung abzuwägen ist.

Letztlich bleibt der Schulstreik ein bewusster Regelübertritt, aber ihr erkämpft damit euch und euren Mitschüler_innen auch ein Stück Freiheit. Vergangene Schulstreiks haben die Diskussion über deren Rechtmäßigkeit bereits verändert. Macht euch vorher Gedanken, wer euch vielleicht beim Schulstreik unterstützt. Das sind zuerst natürlich andere Mitschüler_innen, wenn ihr Glück habt vielleicht aber auch eure Eltern oder fortschrittlich gesinnte Lehrer_innen (denn im aktuellen Schulstreik geht es ja auch um ihre Rechte). Weitere Sicherheit könnt ihr euch geben, wenn ihr euch vorher Gedanken macht, mit wem (bspw. der Alternatven Schüler_innenvernetzung) und wie ihr ggf. auf Strafen reagiert.

Eure Möglichkeiten:

Befreiung oder Beurlaubung beantragen
Ihr könnt eine Befreiung oder Beurlaubung von der Schule beantragen. Bezeichnenderweise werden solche Befreiungen i. d. R. aus religiösen Gründen gewährt, aus politischen seltenst. Dieses Nachfragen verbaut euch ggf. den Weg zu mehr Erfolg versprechenden Optionen. Der Antrag ist aber ein guter Weg, wenn ihr eure Schule auf eurer Seite wisst.

Selbstbeurlaubung
Ihr (bzw. eure Eltern) könnt euch auch selbst beurlauben oder einfach nicht kommen. Diese Variante birgt mehrere Risiken. Einerseits könnt ihr in der Schule bestraft werden, bspw. durch Nachsitzen. Andererseits können eure Eltern, solange sie erziehungsberechtigt sind, schlimmstenfalls ein Bußgeld kassieren. Hier macht es Sinn, sich im Vorfeld mit unterstützenden Gewerkschaften oder dem Streikbündnis in Verbindung zu setzen, um zu klären, wie wir die Kosten im Zweifelsfall schnell zusammen bekommen und euch und euren Eltern zukommen lassen können. Wenn an dem Tag eine Klausur geschrieben wird und ihr unentschuldigt fehlt, riskiert ihr leider in jedem Fall eine 6.

Sicherheit durch Masse
Wie bei jeder Form des zivilen Ungehorsams gilt auch hier: Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr mit negativen Folgen wie Straf-Zensuren o. ä. konfrontiert werdet, sinkt, wenn ihr mit einem Großteil der Klasse oder gar mehreren Klassen gemeinsam der Schule fernbleibt. Diskutiert daher mit euren Mitschüler_innen so früh wie möglich, wie ihr euch verhalten wollt, gemeinsam seid ihr stark.

Krank sein
Siehe allgemeiner Absatz dazu weiter unten.

Studierende>/a>
Als Studierende habt ihr die komfortabelste Streiksitutation. Sofern keine Anwesenheitspflicht besteht (mehr dazu im nächsten Absatz), könnt ihr am Streik quasi ohne Gefahr von Sanktionen teilnehmen. Die Studierenden stellen damit eine wichtige Stütze eines jeden Bildungsstreiks dar und sollten dieses „Privileg“ auch solidarisch nutzen, um den Druck auf der Straße und damit die Akzeptanz der Streikthematik zu unterstützen und somit den zivilen Ungehorsam von gefährdeteren Streikgruppen zu unterstützen.

Bei Anwesenheitspflicht
In einigen Universitäten gibt es dagegen die Anwesenheitspflicht. Deren Legalität wurde nun zumindest teilweise durch ein Urteil aus Mannheim in Frage gestellt:

Die Universität darf in ihrer Prüfungsordnung nicht pauschal die hundertprozentige Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen vorgeben, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg 2017 mitteilte. Im Fall des Studenten der Politikwissenschaft war eine hundertprozentige Anwesenheitspflicht vorgegeben. Demnach dürfte er nie bei Vorlesungen und Seminaren fehlen. Dagegen ging er juristisch vor. Aus seiner Sicht wird durch die Regelung das Grundrecht der Berufs- und Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem stimmte der VGH zu. Zudem sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. So sei etwa die Rechtsfolge von Fehlzeiten aus wichtigen Gründen – etwa Krankheit – nicht klar. Auch sei unklar, für welche Arten von Veranstaltungen Präsenzpflicht gelte (Az.: 9 S 1145/16). Wie ein Sprecher des VGH unterstrich, hat der 9. Senat seine Entscheidung mit Rechtspositionen begründet, die Verfassungsrang haben und somit bundesweit gelten.

Unabhängig davon kann mensch sich in den entsprechenden Veranstaltungen darauf einigen, die Anwesenheitslisten verschwinden zu lassen (was natürlich für die betreffende Person eine hohe Verantwortung bedeutet) oder kollektiv fern zu bleiben. Weiterhin verweisen wir auf den Punkt „krank sein“ weiter unten.

AzuBis

Im wesentlichen gelten für dich an Berufsschultagen die Anmerkungen für Schüler_innen, an Tagen im Betrieb die Anmerkungen für abhängig Beschäftigte.

Abhängig Beschäftigte

Egal ob Azubi, Mini-, Midi- oder Vollzeitjob, für alle abhängig Beschäftigten gilt das selbe Streikrecht – und das ist in Deutschland leider nicht auf Seiten derer, die ihre Arbeitskraft verweigern wollen, um gesellschaftliche Zustände abseits von tariflichen Fragen zu verbessern.

Dabei ist, wie oben schon angeschnitten, das Streikrecht nicht in Stein gemeißelt. Generelle Grundlage deutschen Gewerkschafts- und Streikrechts ist §9 Abs. 3 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“

Das ist auch schon das Wesentliche, was zu Gewerkschaften und Streik im Gesetz steht. Die Gesetzeslücken wurden und werden durch richterliche Rechtsauslegung gestaltet. Schlecht daran ist, dass sie sich im wesentlichen an Rechtsauffassungen, die in der NS-Diktatur durchgesetzt wurden, orientieren. Ihrem Charakter nach stellen diese Rechtslegungen daher darauf ab, den Arbeitsausfall und damit die Profiteinbußen zu minimieren und den Unternehmen möglichst viele Einfallstore zu bieten, Profitausfälle von Gewerkschaften oder Arbeiter_innen wieder einzuklagen. Damit wird eine demokratische Einflussmöglichkeit der Arbeiter_innen im Vergleich zu anderen Ländern maßgeblich eingeschränkt. Gleichzeitig bleibt Deutschland – nachweislich zu Ungunsten der Beschäftigten – damit als Standort für Unternehmen dauerhaft attraktiv. Das deutsche Rechtsprechung setzt damit auch Kolleg_innen aus anderen Ländern unter Druck, da in der Reaktion bspw. auch in Frankreich massive Einschränkungen des Streikrechts von Unternehmer_innen und Konservativen gefordert werden.

Ein legaler Streik für bessere Bildung ist insofern aktuell nicht möglich, sofern es nicht um konkrete Regelungen bspw. betreffs Arbeitszeiten, Ruhestand oder Lohnhöhe für die Beschäftigten geht.

Streiken darf generell nur, wer von einer Gewerkschaft dazu aufgerufen wird (jedoch auch ohne Gewerkschaftsmitglied zu sein). Ruft eine Gewerkschaft jedoch zu einem Streik auf, der keine „tariflich regelbaren“ Ziele verfolgt, so kann sie sich bei Arbeitsausfall mit existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen konfrontiert sehen. Gleichzeitig wird mit unbestimmten Kriterien der „Tariffähigkeit“ und Gesetzen wie dem „Tarifeinheitsgesetz“ kleinen Gewerkschaften in Deutschland zunehmend die Etablierung erschwert und die Aktionsfähigkeit genommen.

Trübe Aussichten?
Ein klares jain! Einerseits stellt der politische Streik für unterstützende Gewerkschaften wie für die Streikenden in Deutschland immer ein großes Risiko dar und erfordert Entschlossenheit und gegenseitige Solidarität. Andererseits beziehen sich die Richtersprüche in ihrer Einschätzung zum Streikrecht immer wieder auf die „herrschende Meinung“. Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass sich die Richtersprüche einer massenhaft gelebten, anderen Streikpraxis zu beugen hätten.

Wir werden also aktuell für Handlungen mit Strafen bedroht die straffrei werden dürften, wenn wir massenhaft den Regelübertritt wagen und die Strafe riskieren. Es gilt sich also an politische Streiks heran zu tasten und über die nächsten Jahre eine kritische Masse zu organisieren.

Übrigens: Chef_innen können euch nicht direkt kündigen, wenn ihr unentschuldigt fehlt. Es muss mindestens eine gültige Abmahnung voraus gehen.

Die Optionen
Letztlich bestehen aktuell folgende Optionen:

a) Öffentlich den zivilen Ungehorsam wagen, in den politischen Streik treten und damit Schadensersatzansprüche und Kündigung riskieren. Diese Option ermöglicht es auch, sich ggf. bis zum europäischen Gerichtshof zu klagen und so deutsche Gerichte zur Änderung ihrer Rechtsprechung zu zwingen. Dieser Schritt sollte allerdings gut vorbereitet und mit Kolleg_innen, persönlichen Supporter_innen, Arbeitsrechtler_innen und einer unterstützenden Gewerkschaft abgestimmt sein.

b) Im Betrieb Überzeugungsarbeit für Betriebsschließungen am jeweiligen Tag leisten. Das ist wohl v. a. eine Option für kleinere, linke, ggf. gewerkschaftsnahe Chef- oder wahrscheinlicher für Kollektivbetriebe.

c) Zufällig krank sein (siehe unten).

Generell gilt, dass es eher unwahrscheinlich ist, das Streikrecht vereinzelt zu verändern. Eine Gewerkschaft im Rücken ist ein erster Schritt für massenhaften Regelübertritt und die Möglichkeit, sich entsprechende Anwälte, Kassen usw. zur Sicherheit anzulegen.

Freiberufler_innen und Soloselbstständige (Honorarkräfte)

Oft ist Soloselbstständigkeit eigentlich nur die Verschleierung von Bezahlung unterhalb des Mindestlohns, des Sozialversicherungsbetruges der Auftraggeber_innen oder eines unzulässigen Abbaus von Arbeits- und Gewerkschaftsrechten (bspw. der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.). Rein rechtlich ist diese Stellung aber immerhin für einen Bildungsstreik recht gut: Da du als Unternehmer_in giltst, hast du auch die unternehmerische Freiheit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Es steht dir frei, an diesem Tag einfach nicht tätig zu werden und deine Kolleg_innen zu animieren, das selbe zu tun.

Vorsicht ist natürlich bei längeren Kooperationsvereinbarungen o. ä. geboten. Überprüfe, ob du hier Verträge unterschrieben hast, bei denen dir eine Vertragsstrafe blühen könnte.

Krank sein

Prekäre Arbeit und Bildung machen krank, das belegen eine Vielzahl von Studien. Vielleicht trifft es dich ja zufällig gerade am Streiktag. Wenn du wissen willst, was dich gesundheitlich beeinträchtigt, findest du hier vielleicht Hinweise: http://www.krankheit-simulieren.de/krank-machen/

Ein Attest muss oft erst nach dem dritten Fehltag geliefert werden, es kann aber individuell auch abweichend ab dem ersten Tag Pflicht sein. Schaut hier, welche Regelung auf euch zutrifft. Die genaue medizinische Ursache ist eure Privatsache, ihr habt keinerlei Pflicht, sie mitzuteilen.

Die genaue Regelung, wann und wie mensch sich krank zu melden hat, findet ihr meist in Schul-/Studienordnung oder Arbeitsvertag.

Müsst ihr zu Hause bleiben, weil ihr krank seid?
Wenn ihr am Streiktag krank seid, heißt das nicht, dass euch niemand draußen erwischen darf. Es ist euch nur verboten, euch „genesungswidrig“ zu verhalten. Es kommt also auf eure Diagnose an. Wer bspw. wegen Stress in der Bildungseinrichtung oder im Betrieb eine Depression oder eine andere Überlastungserkrankung hat, gehört definitiv krank geschrieben. Gleichzeitig wird die körperliche Aktivität mit anderen Menschen an der frischen Luft bei Depression in der Regel sogar als symptomhemmend empfohlen.

Im Zweifelsfall kann sowas natürlich zum Streitfall führen. Diesen könnt ihr natürlich unwahrscheinlicher machen, indem ihr verfremdet zum Bildungsstreik auftaucht. Beachtet dabei, dass auf der Demonstration das Vermummungsverbot gilt. Das bedeutet, dass die Polizei bei Kundgebungen und Demonstrationen die Kenntlichkeit eures Gesichts verlangen kann (Verstoß ist gar strafbar). Eventuell ist mit untypischen Klamotten, einer Sonnenbrille und einer Perrücke oder einem Hut aber auch schon viel geholfen.

Quelle: https://uni.fueralle.org/rechtslage-streik/

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