Rudolf Mühland, 23.01.2023
Hintergrund:
Im Jahr 2000 erließ die EU ein Richtlinie zum „Schutz der Arbeitnemer*innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“. In der BRD wurde diese Richtlinie durch die Biostoffverordnung (BioStoffV) umgesetzt. Diese regelt seit ihrer Aktualisierung 2013 unter anderem nach welchen Kriterien Biostoffe in eine von insgesamt vier Risikogruppen eingeteilt werden und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Leider gilt die BioStoffV weder für alle Arbeitsplätze noch für Schüler*innen/Studiernden usw. (§6 BioStoffV). Stattdessen beschränkt sie sich auf Laboratorien, Anlagen zur Versuchstierhaltung in der Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid19) wurde 2020 in die zweithöchste Stufe, die Risikogruppe drei eingeteilt. In dieser Risikogruppe befinden sich unter anderem auch das Denge-Virus, das Gelbfieber-Virus, das Hepatitis-C-Virus, die Viren der „Spanischen“ und „Asiatischen“ Grippe.
Die Einstufung in die Risikogruppen, zieht dann auch Verhaltensregeln und Arbeitsschutzmaßnahmen nach sich. Für die Biostoffe der Risikogruppe drei bedeutet dies unter anderem:
Zugang/Umgang mit diesen Biostoffen nur für fachkundige, extra geschulte und zuverlässige Arbeiter*innen und auch nur mit Zugangkontrolle
- Die Biostoffe müssen unter Verschluss gehalten werden
- Bei Stoffen die über die Luft übertragen werden können
- Müssen die Labore baulich abgetrennt sein
- Sie müssen abdichtbar sein (für eine mögliche Begasung zur Dekontamination)
- Die Abluft muss gefiltert werden
- Zugang nur über eine Schleuse
- Unterdruck im Labor
- Die Arbeiter*innen müssen persönliche Schutzkleidung tragen, u.a. einen Laborkittel, geschlossene Schuhe, geeignete Schutzhandschuhe, Mund-Nase-Schutz und eine Schutzbrille/Schild
- Arbeit ggf. nur an den dafür vorgesehnen Sicherheitswerkbänken
Die Bestimmungen der Biostoffverordnung werden in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisiert. Hier gelten besonders die Bestimmungen der TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien) und TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege)
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