Streikrecht für „Unorganisierte“

Vielerorts herrscht große Verunsicherung darüber, welche Rechte die Kolleginnen und Kollegen während eines Arbeitskampfes wahrnehmen können, die sich keiner Gewerkschaft angeschlossen haben.

Oftmals vermitteln uns Bosse und Vorgesetzte (manchmal sogar Gewerkschaftsfunkrionär*innen), den Eindruck, dass uns grundlegende Rechte als Arbeiter*innen erst dann zustehen, wenn wir Mitglied einer Gewerkschaften sind. Das ist falsch!

Wir haben deshalb einmal die Fragen beantwortet, die die Kolleginnen und Kollegen uns am häufigsten stellen.

Wer darf  streiken?
Das Streikrecht wird in Deutschland aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Alle Arbeiter*innen haben das Recht, sich an einem Streik zu beteiligen. Dabei ist es völlig egal, ob sie Mitglied der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft sind oder nicht. Auch gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeiter*innen können streiken! Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten haben ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Eine Ausnahme bilden lediglich Beamtinnen und Beamte: Ihnen wird das Streikrecht in der BRD bisher pauschal bestritten.

„Ausstempeln“ und Abmelden
Oft behaupten Bosse und Vorgesetzt, Arbeiter*innen müssen sich bei einem gewerkschaftlichen
(Warn-)Streik:

  1. sich beim Vorgesetzten abzumelden,
  2. durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung bzw. Streikbereitschaft zu
    dokumentieren oder
  3. elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen (»Ausstempeln«).

Das stimmt nicht! Sagen wir es mal ein wenig bürokratischer: Laut Literatur und Rechtsprechung, reicht eine sogenannte konkludente Erklärung (=schlüssiges Verhalten) der Streikbeteiligung, um die Arbeitspflicht zu suspendieren (BAG 31.5.88, DB 88,2260; 15.1.91, 7.4.92, AP Nm. 114, 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Demnach dürfen an die äußere Form und den Nachweis des Zugangs der Erklärung keine praxisfremden Anforderungen
gestellt werden. Der Boss kann im Regelfall davon ausgehen, dass Arbeiter*innen, die nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheinen oder die bereits begonnene Arbeit abbrechen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen und damit ihre Arbeitspflicht suspendieren (BAG 7.4.92, a.a.O.; ErfK-Dieterich, Art. 9 GG Rn. 166; MünchArbROtto, §288 Rn. 5). Die mit der Streikbeteiligung verbundene Suspendierung des Arbeitsverhältnisses erstreckt sich auch auf diejenigen Nebenpflichten, die mit der Erbringung der Arbeitspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Kissel, § 46 Rn. 4) und/oder deren Einhaltung mit der effektiven Ausübung des individuellen Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar ist (ArbG Braunschweig 12.4.89, AuR 90,25; Kittner-Zwanziger/Kittner, § 155 Rn. 43).

  1.  Soweit in einem bestreikten Betrieb wirksame Regelungen Über Verhaltens und Abmeldepflichten der Arbeiter*innen beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen (Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bzw. Personalrats?), werden diese durch die Erklärung der Streikbeteiligung als Annexregelung zur Arbeitspflicht suspendiert:
  2. Die Verpflichtung zur schriftlichen oder ausdrücklichen mündlichen Abmeldung beim Vorgesetzten ist mit der effektiven Ausübung des individuellen Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar, da sie die Realisierung der Streikbeteiligung durch die Erzeugung zusätzlichen psychischen Drucks behindert (so im Ergebnis auch ArbG Braunschweig 12.4.89, AuR 90,25).
  3. Die Verpflichtung zur Eintragung in Listen streikwilliger bzw. streikbeteiligter Arbeiter*innen vor oder nach dem Streik stellt eine Behinderung der Ausübung des individuellen Streikrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG dar. Arbeiter*innen sind nicht verpflichtet, dem Boss gegenüber ihre Streikbeteiligung von Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Boss gegenüber verschweigen (BAG 12.11.96, NZA 97, 393; s.a. Rn. 79). Eine derartige Verpflichtung würde auch das Recht der streikführenden Gewerkschaft beeinträchtigen, im Rahmen der freien Wahl der Streikmethode und der Streiktaktik Streikmaßnahmen nach Beginn und Umfang überraschend und ohne Vorankündigung für den Boss durchzuführen (LAG Niedersachsen 1.2.80, AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Kissel, § 42 Rn. 15; MünchArbROtto, §285 Rn. 128ff.). Die Verpflichtung zur Bedienung der elektronischen Zeiterfassung bei Verlassen und Betreten des Betriebs ist durch die konkludente Erklärung der Streikbeteiligung als Nebenpflicht suspendiert.
    Während und nach einem Streik bleibt es dem Boss unbenommen, die Abwesenheitszeiten streikender Arbeiter*innen zu Abrechnungszwecken zu kontrollieren und zu erfassen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung streikender Arbeiter*innen besteht in diesem Zusammenhang nicht (Buschmann a.a.O.).

In bestimmten Bereichen des Öffentlichen Dienstes, z.B. Krankenhäusern, schließen Gewerkschaften so genannte „Notdienstvereinbarungen“ mit den Bossen ab, um eine notwendige Mindestversorgung zu gewährleisten. Um den Umfang dieser Arbeiten entbrennt im Alltag immer wieder Streit.
Was muss beachtet werden?
Abgeschlossene Notdienstvereinbarungen sind öffentlich zugänglich zu machen; jede Kollegin und jeder Kollege kann sich über Inhalt und Umfang informieren. Alle, die Notdienst leisten müssen, sollten auf die Einhaltung des Umfangs der zugesicherten Arbeiten achten. Darüber hinaus gehende Leistungen müssen nicht erbracht werden! Vermeide Streikbruch!

Mancherorts gibt es seitens der Arbeitgeber Versuche, den Streik zu unterlaufen. Ist Streikbrecherarbeit zulässig?
Nein – der Boss darf darf dich nicht dazu zwingen. Wird vom Boss angeordnet, dass die Arbeiten, die auf einem bestreikten Arbeiter- oder Angestelltenarbeitsplatz anfallen, von anderen übernommen werden, handelt es sich um Streikbrechertätigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitsplatz vorübergehend oder dauernd anderweitig vergeben wird. Niemand ist verpflichtet, Streikbrecherarbeiten durchzuführen!

Leiharbeiter*innen: Leiharbeitner*innen haben in bestreikten Betrieben der Entleiher (Einsatzbetriebe) ein Leistungsverweigerungsrecht! Dies ist im „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (AÜG) grundsätzlich geregelt: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“ (AÜG, §11, Absatz 5) Stellst du also die Arbeit in einem bestreikten Betrieb ein oder trittst du sie erst gar nicht an, muss der Boss (Verleiher: das Leiharbeitsunternehmen) den Lohn oder das Gehalt trotzdem weiter zahlen. Er kann lediglich den Einsatz in einem anderen, unbestreikten Betrieb anweisen.

ABM-Kräfte und Ein-Euro-Jobber/innen: ABM-Kräfte und Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten nach Sozialgesetzbuch II (SGB II), so genannte „Ein-Euro-Jobber“, dürfen nicht zur Streikbrecherarbeit gezwungen werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist wie alle staatlichen Einrichtungen zur Neutralität im Arbeitskampf verpflichtet. Dagegen würden die Arbeitsagenturen verstoßen, wenn sie Streikbrecherarbeiten von ABM-Kräften bzw. Ein-Euro-Jobber/innen anordnen oder finanzieren. Der Einsatz von Ein-Euro-Jobber/innen ist im SGB II, §16, Absatz 3 in Verbindung mit SGB III, §261 nach klaren Kriterien geregelt. Streikbrecherarbeit gehört nicht dazu! Drohungen mit Sanktionen sind unzulässig!

Beamte: Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt, solange nichts anderes per Gesetz geregelt ist. Einer solchen Anweisung des Dienstherrn muss demnach nicht widerstandslos Folge geleistet werden!

Mitglied werdenIch bin nicht Mitglied der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft, beteilige mich aber an der Arbeitskampfmaßnahme mit eigenen tarifpolitischen Forderungen. Kann die Gewerkschaft mir das verbieten oder mich vom Streik ausschließen?
Prinzipiell ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Gewerkschaft (auch im Arbeitskampf) aus ihrer Mitgliedschaft. Diese gehen aus der jeweiligen Satzung und den dazu erlassenen Richtlinien hervor. Dazu gehört u.a. die Befolgung der Anweisungen der Streikleitung. Nichtmitglieder haben gegenüber der Gewerkschaft keine Pflichten! Ihren Weisungen muss demzufolge nicht Folge geleistet werden. (Vgl.: Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Bd.1, 1997, S. 1287). Das Arbeitskampfrecht bleibt gänzlich unberührt; die Gewerkschaft kann lediglich verlangen, dass man sich aus ihrem Streiklokal entfernt. Die zum Streik aufrufenden Gewerkschaften können jedoch aufgrund eines Notdienstplans einzelne Arbeitner*innen vom Streik ausschließen, sie also auffordern, die Arbeit im Rahmen des Notdienstes aufzunehmen. Dieser Notdienstplan ist auch von Nichtmitgliedern zu beachten. Lehnen Arbeiter*innen ohne triftigen Grund die Durchführung von Notdienstarbeiten ab, können sie unter Umständen für den hierdurch entstandenen Schaden vom Boss haftbar gemacht werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Verweigerung als Anlass für eine Kündigung nimmt.

Ich bin nicht Mitglied einer Gewerkschaft und erhalte deshalb kein Streikgeld. Muss ich mich trotzdem in die Streikliste eintragen? Was wird mir vom Lohn oder Gehalt abgezogen?
Nichtmitglieder müssen sich nicht in die Streiklisten eintragen, da es sich dabei lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen (Streikgeld) gegenüber der jeweiligen Gewerkschaft handelt. Anhand der Streiklisten werden auch Vertretungen für Notdienstarbeiten von der Gewerkschaft gestellt, falls Kolleginnen und Kollegen unerwartet ausfallen.
Das Entgelt, das der Arbeitgeber pro Streiktag abzieht, lässt sich leicht errechnen: Grundvergütung durch Anzahl der Arbeitstage des laufenden Kalendermonats.
Erhält man infolge der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat keinen Lohn bzw. kein Gehalt vom Arbeitgeber, hat das Auswirkungen auf die Jahressonderleistungen und vermögenswirksamen Leistungen. Das Weihnachtsgeld reduziert sich anteilig nach Monatsanteilen. Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen entfallen, wenn der Streik in den Bezugsmonat für die jeweilige Leistung fällt. Die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen besteht während des Ausstands fort. Die Streikenden stehen jedoch während dieser Zeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kann mir der Arbeitgeber kündigen, wenn ich mich am Arbeitskampf beteilige?
Nein, das Arbeitsverhältnis kann deshalb nicht aufgelöst werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung am Streik. D.h., Arbeiter*innen sind nicht zur Arbeitsleistung, Bosse nicht zur Beschäftigung und zur Entgeltzahlung verpflichtet. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme haben die Arbeiter*innen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Ich bin nicht Mitglied einer verhandlungsführenden Gewerkschaft. Gilt der Tarifabschluss dann trotzdem für mich? Lohnt es sich überhaupt für mich zu streiken?
Ein Anspruch auf tarifliche Arbeitsbedingungen besteht zunächst nur, wenn die Arbeit*in Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und auch der Boss an den Tarifvertrag gebunden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Boss Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist oder den Tarifvertrag selbst abgeschlossen hat. Für die anderen Arbeiter*innen die nicht Mitglied der tarifvertragabschliessenden Gewerkschaft sind gilt der Tarifvertrag dann,

  1. wenn in ihren Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Findet sich keine Verweisung im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber keine tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren. Ihr solltet deshalb unbedingt in Euren Arbeitsvertrag schauen!
  2. der Tarifvertrag ganz oder Teilweise für „allgemeinverbindlich“ erklärt wurde.
[ssba]