Kommentar
An dieser Stelle nur ein kurzer Kommentar von uns – eine genauere Analyse folgt später, wenn wir die Urteilsbegründung eingehend studiert haben.
Obwohl das BVerfG selbst davon spricht das das die „Regelung zur Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall in die Koalitionsfreiheit ein greift“ Hat es doch das Gesetz als solches erst ein mal gebilligt. Unserer Meinung nach hat es sich aber nicht um die eigentlichen Fragen gekümmert. Und da wo es das getan hat, diese ganz offensichtlich nicht berücksichtigt.
Denn auch wenn das Gesetz zur Tarifeinheit (TEG) Formal nichts zum Streikrecht sagt, wird es doch, falls es zu Streiks kommen sollte, diese evtl. starkt beeinflulssen. Wir sagen „sollte es zu Streiks kommen“ – denn in der BRD stehen, dank der Arbeitsgerichte und der der dort herrschenden Meinung das Streiks nur legitim sind zur Erreichung von Tarifpolitischen Zielen immer unter der Gefahr für illigitim erklärt zu werden. Erschwert auch noch dadurch, das der Streik laut herrschender meinung nur die „Ultima Ratio“ – also das allerletzte Mittel sein soll. Wenn nun also kleinere Gewerkschaften mit ihren Tarifpolitischen Zielen in Konkurrenz zu größeren Gewerkschaften stehen, dann kann nun sowohl die großere Gewerkschaft, also auch der Boss zum gericht ziehen und den Streik für unzulässig erklären lassen. Das geht dann ggf. weil der (angestrebte) Tarifvertrag (TV) der kleinere Gewerkschaft eh nicht zur Geltung kommen würde, da ja der TV der größeren gelten würde. Außerdem ist es ja gerade Ziel des Tarifeinheitsgesetztes die „Streikwut“ zu brechen – die Belegschaften zu Befrieden und die „Ordnung“ herzustellen, bzw zu erhalten.
Unserer Meinung nach hilft nun nur noch eines:
STREIK – Streik bei jeder Gelegenheit, am besten immer unbefristet und ohne jede Ankündigung. Dabei sollten zwei Forderungen immer Gebetsmühlenartig mit aufgenommen werden:
(1) Der verzicht der Arbeitgeber UND der anderen Gewerkschaften im Betrieb das TEG an zu wenden
(2) Die Arbeitgeber und die anderen Gewerkschaften dazu zu verpflichten auf den Gesetzgeber in sofern ein zu wirken das das Gesetzt ersatzlos gestrichen werden muss.
AG Finger weg vom Streikrecht der FAUD
Pressemitteilung Nr. 57/2017 vom 11. Juli 2017
Urteil vom 11. Juli 2017
1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen; über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; zwei Mitglieder des Senats haben ein Sondervotum abgegeben.
Weiter lesen „„Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar““